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Besucherinnen und Besucher dürften die Einrichtung nur betreten, wenn sie getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind.
Besucher*innen sind demnach vor Betreten der Wohnstätten mit einem PoC-Schnelltest zu testen oder müssen den Nachweis eines negativen Testergebnisses, nicht älter als 24 Stunden erbringen. Dieses wird bei Betreten der Wohnstätten von den Mitarbeiter*innen kontrolliert. Die Testung erfolgt gemäß der Corona AV Einrichtungen gültig ab dem 22.11.2021 vor dem Betreten der Einrichtung durch geschulte Mitarbeiter im Dienst.
Besucher*innen mit Erkältungssymptomen, einem positiven PoC-Testergebnis oder die den PoC-Test verweigern, erhalten keinen Zutritt zur Einrichtung. (Ausnahme: der Besuch von Sterbefällen). Bei positivem Test-Ergebnis werden die Daten an das Gesundheitsamt übermittelt. Bei negativem Testergebnis kann eine Bescheinigung ausgestellt werden.
Zur Vermeidung des Eintrags einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wird ein Kurzscreening auf typische Symptome einer Infektion (unklare Beschwerden wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder Übelkeit) durchgeführt.
Nicht geimpfte oder nicht genesene Bewohnerinnen und Bewohner sind verpflichtet, sich täglich testen zu lassen.
Geimpfte und genesene Bewohnerinnen und Bewohner, die keine Auffrischungsimpfung bekommen haben und deren Grundimmunisierung länger als sechs Monate zurückliegt, sind ab 22.11.2021 3x wöchentlich mit einem PoC-Schnelltest zu testen.
Ein Coronaschnelltest ist bei geimpften oder genesenen Bewohnerinnen und Bewohnern ebenso wie bei geimpften oder genesenen Mitarbeitenden zudem immer dann vorzunehmen, wenn bei einem Symptommonitoring unklare Beschwerden festgestellt werden.
Nicht geimpfte oder nicht genesene Mitarbeiter*innen bekommen ab dem 22.11.2021 weiterhin täglich ein verpflichtendes Angebot zur PoC-Testung. Geschulte Tester*innen dürfen auch einen Selbsttest in Anwesenheit eines 2. Mitarbeitenden durchführen. Jeder Test ist genauestens zu dokumentieren.
Geimpfte und genesene Mitarbeiter*innen, die keine Auffrischungsimpfung bekommen haben und deren Grundimmunisierung länger als sechs Monate zurückliegt, sind ab 22.11.2021 verpflichtet, sich 3x wöchentlich mit einem PoC-Schnelltest testen zu lassen oder müssen den Nachweis eines negativen Testergebnisses, nicht älter als 24 Stunden erbringen.
Geimpfte Mitarbeitende und Bewohner*innen müssen Ihre vollständige Impfung bei der Teamleitung der jeweiligen Wohnstätte nachweisen, sonst gelten sie weiterhin als nicht geimpft. Die Nachweispflicht gilt ebenfalls für Besucher*innen der Wohnstätten.
Bewohnerinnen und Bewohner, die positiv getestet worden sind, sind getrennt von den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern unterzubringen, zu pflegen, zu betreuen und zu versorgen. Hierzu können nicht vermeidbare Zimmerquarantänen angeordnet werden. Allein der Kontakt zu infizierten Personen reicht deshalb für geimpfte und genesene Bewohnerinnen und Bewohner nicht aus, Zimmerquarantänen, Besuchsbeschränkungen und Beschränkungen des Verlassens der Einrichtungen zu rechtfertigen.
Bei der Anwendung der Quarantänevorschriften gelten die Bewohnerinnen und Bewohner nicht automatisch als Haushaltsangehörige.
Über Besuchseinschränkungen und andere über die vorstehenden Regelungen hinausgehende Maßnahmen im Falle einer Infektion in der Einrichtung entscheidet die zuständige WTG-Behörde in Abstimmung mit der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde.
Interne Veranstaltungen, an denen ausschließlich Bewohnerinnen und Bewohner, direkte Angehörige, Beschäftigte der Einrichtungen und die für die Programmgestaltung erforderlichen Personen teilnehmen, sind wesentlicher Bestandteil der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zulässig.
Stand 06.12.2021
Mit freundlichen Grüßen
Detlef Trussat
Wohnbereichsleitung
Besuchs- und Testregelung in den Wohnstätten (gültig ab 01.12.2021)
Weitere allgemeine Informationen
„Informationen zum Corona-Virus in leichter Sprache“
„Die 10 wichtigsten Hygienetipps“